Waffenrecht
Begutachtung
Die Beauftragung des Gutachters müssen Sie selbst und auf eigene Kosten veranlassen. Die Durchführung des Begutachtungsverfahrens ist abhängig von dem Grund für die Begutachtung. Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Damit der Gutachter einen persönlichen Eindruck von Ihnen bekommt, ist das persönliche Erscheinen erforderlich. Wir erbringen gern dieses Gutachten als Nachweis über die erforderliche Eignung.
Antragsteller unter 25 Jahren
Bei Antragstellern unter 25 Jahren erfolgt die Begutachtung gemäß § 4 AWaffV durch ein standardisiertes schriftliches Testverfahren. Dieses dauert ca. 1,5 Stunden. Ein Vorgespräch ist nicht nötig. Ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, fällt das Gutachtenergebnis positiv aus. Ergeben sich Zweifel an der persönlichen Eignung, muss eine weitere ausführliche Begutachtung erfolgen.
Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung
Zweifel an der persönlichen Eignung können sich nach § 6 Abs. 1 WaffG ergeben, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Personen geschäftsunfähig, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegenden Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen können oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die Methode der Begutachtung richtet sich danach, welche Hinweise Zweifel an der persönlichen Eignung geben. Die zuständige Behörde schickt auf Anforderung des Gutachters die notwendigen Unterlagen zu. Nach Kenntnisnahme der Unterlagen werden in einem kostenpflichtigen Vorgespräch Umfang und Methoden der Begutachtung, die Chancen auf ein positives Gutachtenergebnis und die zu erwartenden Kosten besprochen.