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Unterbringungsrecht

In manchen Fällen ist es nötig, dass Ärzte und Pfleger einen unter Betreuung stehenden Menschen zu dessen eigenen Schutz zwangsweise zur Heilbehandlung einweisen. Über eine solche „Unterbringung“ muss das Gericht entscheiden. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.

§ 321 FamFG legt für Unterbringungsverfahren fest, in welchen Fällen ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist und wann ein ärztliches Zeugnis genügt. Vor einer gerichtlichen Unterbringungsmaßnahme ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen. So soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden.

Auch bei einer Verlängerung der Genehmigung muss ein Sachverständigengutachten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingeholt werden (da bei einer Verlängerung die Vorschriften für die erstmalige Anordnung gelten).

Wir haben die erforderliche Qualifikation, um Gutachten für Unterbringungsverfahren zu erstellen. Nach gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen nehmen wir die persönliche Untersuchung vor. Sollten bei Untersuchungen Hilfspersonen hinzugezogen werden, geben wir diese an und übernehmen für deren Ergebnisse die Verantwortung.

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