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Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist ein Sonderfall der Geschäftsunfähigkeit. Nach § 2229 Abs.4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Als testierfähig gilt demnach, wer in der Lage ist, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten lässt. Eine (geistige) Erkrankung steht der Testierfähigkeit nicht im Wege, solange die Krankheit die erbrechtliche Entscheidung nicht beeinflusst.

Oft liegen erbrechtliche Streitigkeiten bei einer Beurteilung der Testierfähigkeit vor, wie zum Beispiel, wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person testamentarisch begünstigt. Die Gültigkeit des Testaments wird dann mit Verweis auf eine mangelnde Testierfähigkeit (evtl. durch eine Demenz) des Erblassers bestritten.

Beauftragen Sie uns als Gutachter, stellen wir nicht nur den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche fest. Darüber hinaus klären wir Ausmaß und Intensität ab, sowie die Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Betroffenen. Weiterhin beurteilen wir, ob die Störung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestand und die betroffene Person noch in der Lage war, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

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