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Geschäftsfähigkeit

Unter dem Begriff „Geschäftsfähigkeit“ versteht man die Fähigkeit eines Menschen, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Dies kann zum Beispiel der Abschluss eines Kaufvertrags sein. Laut Gesetz sind Kinder unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig, ebenso besteht eine Geschäftsunfähigkeit beim dauerhaften Vorliegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104 BGB). § 105 BGB bezieht sich hingegen auf vorübergehende Zustände, in denen eine Willenserklärung aufgrund gravierender psychischer Störungen nichtig sein kann.

Die Geschäftsunfähigkeit wird in zwei Schritten festgestellt. Es wird zunächst gefragt, ob der Betroffene überhaupt eine Krankheit hatte, die zu einer Geschäftsunfähigkeit führen kann. Danach wird untersucht, ob die freie Willensbestimmung im konkreten Fall ausgeschlossen war.

Das Gericht kann eine Geschäftsunfähigkeit nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststellen. Grundsätzlich hat in Zivilgerichtsprozessen immer derjenige, der die Geschäftsfähigkeit anzweifelt, die Beweislast. Er muss seine Behauptung belegen (meist durch ein Sachverständigengutachten). Ob letztlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden.

Viele Gutachten werden im Rahmen des Betreuungsrechts erstellt, bei dem es um die Hilfe für die Patienten geht, die aufgrund einer Krankheit (z. B. Demenz) Ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Die betroffenen Personen können noch geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, andere Geschäftsabschlüsse sind aber unwirksam. Abgeschlossene Verträge sind auch dann unwirksam, wenn die Geschäftsunfähigkeit für den Vertragspartner nicht erkennbar war.

Wir haben die Qualifikation, ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu erstellen. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie Bedarf haben.

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