Betreuungsrecht
Ein anderer Erwachsener kann die Person nur betreuen, wenn ein Betreuungsgericht ihn zum Betreuer bestimmt. Der Antrag kann vom Betroffenen selbst gestellt werden, von einer dritten Person oder Seite oder auch durch ein Amt.
Soll mit einer gerichtlichen Entscheidung eine Betreuung angeordnet werden, muss bewiesen werden, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte ganz oder zum Teil selbstständig zu erledigen. Die Ursache muss in einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung liegen (§ 1896 BGB). Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung notwendig ist.
Medizinische Gutachten sind wichtige Beweismittel in Gerichtsverfahren. Im Regelfall dürfen Betreuer erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit einer Betreuung eingeholt worden ist. Wir erstellen Ihnen gern Gutachten als medizinischer Sachverständiger gemäß §§ 280, 281 FamFG. Dabei nehmen wir eine persönliche Untersuchung und Befragung neutral und unabhängig vor.
