Sozialrecht
Einholung eines eigenen medizinischen Gutachtens
Hat das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten, ein Ergebnis mit dem Sie nicht einverstanden sind, haben Sie als Kläger selbst das Recht, nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Einholung eines eigenen medizinischen Gutachtens bei Gericht zu verlangen. Es kommt oft vor, dass der Kläger (oder der Anwalt) der Ansicht ist, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug berücksichtigt wurden.
Die Kosten für dieses Gutachten müssen Sie allerdings selbst tragen. Sie werden nur von der Landeskasse übernommen, wenn dies die Aufklärung des Sachverhalts erheblich gefördert hat und bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung. Wählen Sie Ihren behandelnden Arzt als Gutachter, kann es aber sein, dass dessen Objektivität vor Gericht angezweifelt wird.
Benennen Sie uns als Gutachter, erstellen wir Ihnen gern, in Zusammenarbeit mit behandelnden Fachärzten, das entsprechende Gutachten für die Sozialgerichte. Es kann sich hierbei zum Beispiel um Gutachten zur Entschädigung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Behinderung (GdB) und Schädigung (GdS) handeln.